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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 13 EuErbVO – Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vor einem Gericht eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden können.

Rechtsprechung zu Art. 13 EuErbVO

5 Entscheidungen zitieren Art. 13 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 21.06.2018 – C-20/17 · Zweite Kammer

    Verfahren auf Betreiben von Vincent Pierre Oberle. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 4 – Allgemeine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass – Nationale …

  • EuGH, Urt. v. 02.06.2022 – C-617/20 · Fünfte Kammer

    Verfahren auf Betreiben von T.N. und N.N. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbrechtliche Maßnahmen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 13 und 28 – Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft – Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen …

  • EuGH, Urt. v. 16.07.2020 – C-80/19 · Erste Kammer

    Verfahren auf Betreiben von E. E. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Anwendungsbereich – Begriff ‚Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug‘ – Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers‘ – Art. 3 Abs. 2 – Begriff ‚Gericht‘ – …

  • EuGH, Urt. v. 27.03.2025 – C-57/24 · Neunte Kammer

    Verfahren auf Betreiben von BA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbrechtliche Maßnahmen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 13 – Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben – Verspätete Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft …

  • EuGH, Urt. v. 30.03.2023 – C-651/21 · Zehnte Kammer

    Verfahren auf Betreiben von М. Ya. M. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbrechtliche Maßnahmen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 13 – Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Erben vor dem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen …

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