Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
EStDV · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 9a EStDV – Anschaffung, Herstellung
Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9a EStDV verweisen
- § 81 EStDV – Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
- § 82f EStDV – Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge
Rechtsprechung zu § 9a EStDV
2 Entscheidungen zitieren § 9a EStDV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Urt. v. 23.06.2015 – III R 26/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
Leitsatz: 1. NV: Als Zeitpunkt der Anschaffung ist im Investitionszulagenrecht der Zeitpunkt der Lieferung i.S.d. § 9a EStDV anzusehen und nicht ein späterer Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft, wenn von dem Wirtschaftsgut bereits zum Lieferzeitpunkt die Impulse ausgehen, die mit der Zulage gefördert werden sollen . 2. NV: Wird während des Revisionsverfahrens die Insolvenz über das Vermögen des Klägers …
BGH, Urt. v. 14.01.2015 – 1 StR 93/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat
Umsatzsteuerhinterziehung: Berechtigung zum Vorsteuerabzug vor Beginn der Ausführung der Leistung
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