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Zitierfest

EStDV · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 9a EStDV – Anschaffung, Herstellung

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9a EStDV verweisen

  • § 81 EStDV – Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
  • § 82f EStDV – Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge

Rechtsprechung zu § 9a EStDV

2 Entscheidungen zitieren § 9a EStDV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 23.06.2015 – III R 26/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Als Zeitpunkt der Anschaffung ist im Investitionszulagenrecht der Zeitpunkt der Lieferung i.S.d. § 9a EStDV anzusehen und nicht ein späterer Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft, wenn von dem Wirtschaftsgut bereits zum Lieferzeitpunkt die Impulse ausgehen, die mit der Zulage gefördert werden sollen . 2. NV: Wird während des Revisionsverfahrens die Insolvenz über das Vermögen des Klägers …
  • BGH, Urt. v. 14.01.2015 – 1 StR 93/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Umsatzsteuerhinterziehung: Berechtigung zum Vorsteuerabzug vor Beginn der Ausführung der Leistung

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