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Zitierfest

EStDV · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 73e EStDV – Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes“ jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund des § 50a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 des Gesetzes nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Steueranmeldung vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten zu unterschreiben. Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass

  • 1. die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug angeordnet hat,
  • 2. bei entsprechender Anordnung die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist und
  • 3. der Schuldner bei Anordnung des Steuerabzugs für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes berechtigt ist, ohne die Angaben im Sinne des Satzes 2 die Höhe der Steuerabzüge für mehrere Gläubiger in einer Summe anzumelden (Sammelanmeldung).

Verweise

Vorschriften, die auf § 73e EStDV verweisen

Rechtsprechung zu § 73e EStDV

12 Entscheidungen zitieren § 73e EStDV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 19.12.2012 – I R 81/11 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: NV: § 167 Abs. 1 Satz 1 AO begründet in der Auslegung durch die Rechtsprechung ein Wahlrecht für die Finanzbehörde, den Haftungsschuldner wahlweise durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Steueranmeldepflicht nicht erfüllt hat. Wird der Haftungsschuldner durch Nacherhebungsbescheid in Anspruch genommen, sind keine besonderen Ermessenserwägungen …
  • BFH, Beschl. v. 27.10.2015 – I B 124/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Beteiligte haben einen auslandsansässigen Zeugen in die Sitzung zu stellen, sofern es sich um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts handelt . 2. NV: Ein kundiger Prozessbeteiligter muss damit rechnen, dass das Tatgericht, das in der Würdigung der Beweise frei ist, Zeugenaussagen als unglaubhaft bewertet und schließlich in der Würdigung des Gesamtergebnisses des …
  • BFH, Urt. v. 27.07.2011 – I R 32/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1990/1997 genannten Einkunftsarten richtet sich allein nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 21 Abs. 3 EStG 1990/1997; Bestätigung des Senatsurteils …
  • BFH, Beschl. v. 11.11.2014 – I B 91/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Art und Umfang des Rechtsschutzes des ausländischen Vergütungsgläubigers gegen die vom Vergütungsschuldner abgegebene Steueranmeldung sind höchstrichterlich hinreichend geklärt . 2. NV: Zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten des beschränkt Steuerpflichtigen .
  • BFH, Urt. v. 19.12.2012 – I R 80/11 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.12.2012 I R 81/11 - Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i.S.d. § 167 AO - Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsempfänger - Keine Bindung an einen von mehreren Verfahrenswegen nach vorbereitenden Maßnahmen - …

  • BFH, Urt. v. 05.05.2010 – I R 105/08 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die aufgrund der sog. Nullregelung (§ 51, 52 UStDV 1999 a.F.) nicht erhobene Umsatzsteuer zu den Einnahmen i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des UntStFG gehört. 2. NV: Entgegen der gesetzlichen Regelung kann der Vergütungsschuldner aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts Betriebsausgaben geltend machen, die im …

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