Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
EStDV · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 68a EStDV – Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.
Rechtsprechung zu § 68a EStDV
2 Entscheidungen zitieren § 68a EStDV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Urt. v. 18.12.2013 – I R 71/10 · 1. Senat
Leitsatz: 1. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe von § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 verstößt im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot, das subjektive Nettoprinzip vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichen, gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs. Der Höchstbetrag ist deswegen "geltungserhaltend" in der Weise zu errechnen, dass der Betrag der Steuer, die auf das in Deutschland zu …
BFH, Urt. v. 16.03.2022 – I R 10/18 · 1. Senat
Leitsatz: 1. NV: Der Einbehalt eines Teils des Honorars durch den Auftraggeber unter Hinweis auf eine Steuerschuld des Auftragnehmers führt bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG (noch) nicht zu einem Zufluss von Betriebseinnahmen in dieser Höhe beim Auftragnehmer. Ein Zufluss tritt aber u.a. dann ein, wenn der Auftraggeber mit dem einbehaltenen Honoraranteil eine (Steuer-)Schuld des …
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