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Zitierfest

EStDV · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 61 EStDV – Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 61 EStDV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 61 EStDV? Zitiere den Wortlaut.“

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