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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 95b EnWG – Strafvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder
  • 2. eine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 95b EnWG verweisen

  • § 58b EnWG – Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
  • § 68a EnWG – Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

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