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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 61 EnWG – Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 EnWG verweisen