Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 61 EnWG – Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 61 EnWG verweisen
- § 63 EnWG – Berichterstattung