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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 60 EnWG – Aufgaben des Beirates

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 EnWG verweisen

  • § 64a EnWG – Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden

Rechtsprechung zu § 60 EnWG

Eine Entscheidung zitiert § 60 EnWG.

  • BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – EnVR 82/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Lichtblick II Der Beirat der Bundesnetzagentur ist ein parlamentarisch-föderales Begleitgremium, das unter Berücksichtigung seiner gesetzlich vorgesehenen Stellung, Funktion und Aufgabenzuweisung die im fachlich-regulatorischen Bereich unionsrechtlich geforderte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur wahrt.

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