Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 60 EnWG – Aufgaben des Beirates
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 60 EnWG verweisen
- § 64a EnWG – Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
Rechtsprechung zu § 60 EnWG
Eine Entscheidung zitiert § 60 EnWG.
BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – EnVR 82/23 · Kartellsenat
Leitsatz: Lichtblick II Der Beirat der Bundesnetzagentur ist ein parlamentarisch-föderales Begleitgremium, das unter Berücksichtigung seiner gesetzlich vorgesehenen Stellung, Funktion und Aufgabenzuweisung die im fachlich-regulatorischen Bereich unionsrechtlich geforderte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur wahrt.