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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 52 EnWG – Meldepflichten bei Versorgungsstörungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:

  • 1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
  • 2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
  • 3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.

In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 EnWG verweisen

Rechtsprechung zu § 52 EnWG

Eine Entscheidung zitiert § 52 EnWG.

  • BGH, Beschl. v. 24.08.2010 – EnVR 17/09 · Kartellsenat

    Leitsatz: Flughafennetz Leipzig/Halle § 110 Abs. 1 EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auf Objektnetze i.S. der Nummer 1 dieser Vorschrift Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur insoweit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang entgegensteht .

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