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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 46a EnWG – Auskunftsanspruch der Gemeinde

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere

  • 1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
  • 2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
  • 3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
  • 4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.

Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46a EnWG verweisen

Rechtsprechung zu § 46a EnWG

4 Entscheidungen zitieren § 46a EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.03.2021 – KZR 55/19 · Kartellsenat

    Leitsatz: Gasnetz Berlin 1. Hat bei der Vergabe der Konzession für ein Strom- oder Gasnetz die Gemeinde die Vergabekriterien materiell und formell rechtmäßig bestimmt und ordnungsgemäß bekanntgegeben, ist demjenigen Bieter, der bei fehlerfreier Anwendung dieser Kriterien durch die Gemeinde das beste Angebot gemacht hat, die Konzession zu erteilen. 2. Ist das Verfahren dagegen fehlerhaft, weil die Gemeinde …
  • BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – EnVR 1/18 · Kartellsenat

    Leitsatz: Veröffentlichung von Daten § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt nur zur Veröffentlichung von solchen unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 71 EnWG i.V.m. § 30 VwVfG sind. Aufgrund dessen ist die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 bis 11 und - insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter - Nr. …
  • BVerwG, Beschl. v. 22.11.2019 – 10 B 13/19 · 10. Senat

    Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – EnVR 21/18 · Kartellsenat

    Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers durch die Landesregulierungsbehörde - Veröffentlichung von Daten

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