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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 45a EnWG – Entschädigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45a EnWG verweisen

Rechtsprechung zu § 45a EnWG

2 Entscheidungen zitieren § 45a EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 15.01.2025 – 11 A 5/24 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Steht dem Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung ein Anspruch auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371), so darf der Planfeststellungsbeschluss als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung die vorhabenbedingte Verringerung des Werts dieser Bewilligung bestimmen. 2. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt keinen Anspruch …
  • BVerwG, Urt. v. 15.01.2025 – 11 A 6/24 · 11. Senat

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