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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 43h EnWG – Ausbau des Hochspannungsnetzes

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1. Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.

Rechtsprechung zu § 43h EnWG

5 Entscheidungen zitieren § 43h EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 4 VR 7/19, 4 VR 3/20, 4 VR 7/19, 4 VR 3/20 · 4. Senat

    Leitsatz: § 2 Abs. 2 EnLAG bestimmt für Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 <Ls>). Ist das zur Planfeststellung gestellte Projekt kein …
  • BVerwG, Urt. v. 08.01.2025 – 11 A 25/23 · 11. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 08.01.2025 – 11 A 24/23 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Die energiepolitische Entscheidung, ob Strom grundsätzlich durch Freileitungen oder durch Erdkabel transportiert wird, obliegt dem Gesetzgeber. Die gerichtliche Kontrolle hat zu prüfen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Wertungen ist. Der Erprobungscharakter von Erdkabelabschnitten im Drehstromhöchstspannungsbereich …
  • BVerwG, Urt. v. 08.01.2025 – 11 A 23/23 · 11. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 21.02.2023 – 4 A 2/22 · 4. Senat

    Leitsatz: § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV findet auf eine provisorische Leitung Anwendung.

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