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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 35a EnWG – Allgemeines

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35a EnWG verweisen

  • § 35b EnWG – Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung
  • § 35i EnWG – Anwendungsbestimmung
  • § 35j EnWG – Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern

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