Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 28e EnWG – Grundsätze der Netzkostenermittlung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 28e EnWG verweisen
- § 28f EnWG – Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur