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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 28e EnWG – Grundsätze der Netzkostenermittlung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28e EnWG verweisen

  • § 28f EnWG – Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur