Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 28c EnWG – Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
Rechtsprechung zu § 28c EnWG
2 Entscheidungen zitieren § 28c EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 17.09.2024 – EnZR 57/23 · Kartellsenat
Leitsatz: Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden 1. Zur Wahrung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Stromnetzen darf der Netzbetreiber Marktlokationen von Letztverbrauchern nicht ohne sachlichen Grund dem Bilanzkreis eines bestimmten Lieferanten zuordnen. 2. § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG, der für den Bereich der Niederspannung eine Ersatzversorgung anordnet, findet keine entsprechende Anwendung auf Fälle …
BGH, Beschl. v. 13.05.2025 – EnVR 83/20 · Kartellsenat
Leitsatz: Kundenanlage Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.