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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 15 EnWG – Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.

(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.

(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 EnWG verweisen

  • § 7a EnWG – Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
  • § 11 EnWG – Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung
  • § 16 EnWG – Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
  • § 16a EnWG – Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
  • § 35 EnWG – Monitoring und ergänzende Informationen
  • § 54 EnWG – Allgemeine Zuständigkeit

Rechtsprechung zu § 15 EnWG

Eine Entscheidung zitiert § 15 EnWG.

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24 · Kartellsenat

    Leitsatz: Batteriespeicher II 1. Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. 2. Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem …

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