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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 118a EnWG – Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu

  • 1. den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
  • 2. den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
  • 3. der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und
  • 4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.

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