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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 117 EnWG – Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 117 EnWG

2 Entscheidungen zitieren § 117 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.07.2020 – 9 B 18/19, 9 B 18/19 (9 C 4/20) · 9. Senat

    Revisionszulassung; Gebührenkalkulation; Konzessionsabgaben als Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung

  • BVerwG, Urt. v. 23.03.2021 – 9 C 4/20 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und die in ihrer Anlage aufgeführten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) gehören als bundesrechtliche Normen zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht. 2. Bei der preisrechtlichen Prüfung eines Fremdleistungsentgelts am Maßstab des Selbstkostenpreises ist auf die angemessenen …

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