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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 111 EnWG – Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.

Rechtsprechung zu § 111 EnWG

4 Entscheidungen zitieren § 111 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – KVR 54/11 · Kartellsenat

    Leitsatz: Gasversorgung Ahrensburg 1. Bei der für die Höchstsätze der Konzessionsabgaben bei Gaslieferungen maßgeblichen Abgrenzung von Tarifkunden und Sondervertragskunden nach § 1 Abs. 3, 4 KAV kommt es nicht auf das Abnahmeverhalten, sondern auf die vertragliche Ausgestaltung des Lieferverhältnisses an. 2. Die Ausgestaltung des Lieferverhältnisses des Durchleiters zum Kunden ist auch für die Höchstsätze …
  • BGH, Urt. v. 29.10.2019 – KZR 60/18 · Kartellsenat

    Leitsatz: Berufungszuständigkeit II 1. Die Berufungszuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB beurteilt sich allein danach, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 87 GWB vorliegt (materielle Anknüpfung). Für die Zuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB genügt es entgegen früherer Rechtslage nicht, dass ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat (formelle …
  • BGH, Urt. v. 15.05.2012 – EnZR 105/10 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stromnetznutzungsentgelt V Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz 2005 genehmigten Netznutzungsentgelte unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Der Maßstab billigen Ermessens wird durch die §§ 21 ff. EnWG und die Vorschriften der Stromnetzentgeltverordnung konkretisiert.
  • BVerfG, Beschl. v. 26.09.2017 – 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Indizwirkung der Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG 2005 und den hieraus folgenden Darlegungsanforderungen im Rahmen der Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs 3 S 2 BGB) regulierter Stromnetzentgelte - Verletzung von Grundrechten (hier: Art 3 Abs 1 GG <Willkürverbot>, Art 3 Abs …

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