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Zitierfest

EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

§ 19 EGZPO

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.

(2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tag der Verkündung oder Zustellung des Urteils laufende Notfrist gebunden sind.

Rechtsprechung zu § 19 EGZPO

5 Entscheidungen zitieren § 19 EGZPO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 22.11.2012 – 2 AZR 570/11 · 2. Senat

    Leitsatz: Die in § 35 EGZPO (juris: ZPOEG) getroffene Stichtagsregelung knüpft an den rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens vor den nationalen Gerichten und nicht an den Zeitpunkt an, in dem ein endgültiges, eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle feststellendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte …
  • BVerfG, Beschl. v. 19.05.2015 – 2 BvR 1170/14 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Anwendung der Stichtagsregelung des § 35 ZPOEG auf ein Umgangsrechtsverfahren, das zwar Dauerwirkung entfaltet, aber vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossen wurde - zur Berücksichtigung der …

  • OLG München, Beschl. v. 29.08.2024 – 3 U 2557/23 e · 3. Zivilsenat

    Hinreichende Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid bei fehlerhafter Anlageberatung

  • BVerfG, Beschl. v. 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Stichtagsregelung des § 35 EGZPO (juris: ZPOEG) - Ausschluss des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 8 ZPO (Feststellung einer Konventionsverletzung) für vor dem 31.12.2006 rechtskräftig iSd §§ 19 EGZPO, 705 ZPO abgeschlossene …

  • BGH, Beschl. v. 19.03.2014 – XII ZB 511/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Auf ein Umgangsrechtsverfahren, das vor dem 31. Dezember 2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden ist, ist § 580 Nr. 8 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden (§ 35 EGZPO), so dass eine später ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens nicht zu begründen vermag (im Anschluss an BAG, 22. November 2012 …

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