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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 8 EGStGB – Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

Rechtsprechung zu Art. 8 EGStGB

3 Entscheidungen zitieren Art. 8 EGStGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 09.05.2017 – 2 BvR 335/17 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Vollstreckung von Ordnungshaft wegen Verletzung der einer (insolventen) AG obliegenden Unterlassungspflicht gegen deren insolventen Geschäftsführer - hier: Vollstreckung gegen Organmitglied jedenfalls bei dessen (der AG zugerechnetem) Verschulden verfassungsrechtlich …

  • BVerfG, Beschl. v. 16.02.2017 – 2 BvR 335/17 · 2. Senat 3. Kammer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Ordnungshaft zur Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassenspflicht (§ 890 Abs 1 S 1 ZPO) gegen insolventen Vorstand einer insolventen AG - Verletzung von Art 2 Abs 2 GG möglich - Folgenabwägung

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – I ZB 72/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert. 2. Die Frage, in welchen Fällen die Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels ruht, ist in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB abschließend geregelt. 3. Die Vollstreckung kann nur dann im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB …

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