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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 2 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung.

Rechtsprechung zu § 2 EGGVG

2 Entscheidungen zitieren § 2 EGGVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 04.03.2010 – V ZB 222/09 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe richtet sich nicht nach § 70 FamFG, sondern nach § 574 ZPO und setzt auch in Freiheitsentziehungssachen die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus . 2. Die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtsbeschwerdebegründung beginnt gemäß § 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. …
  • BGH, Urt. v. 13.02.2014 – III ZR 311/13 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) ist auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG unmittelbar anzuwenden. 2. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung wesentlich, wie sich der Entschädigungskläger im Ausgangsverfahren verhalten hat. Dabei kommt es auf eine …

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