Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Sparkassen, unbeschadet der Vorschriften des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 99 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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