Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 96 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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