Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse, welche sich aus einer auf Grund des öffentlichen Rechts wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgten Sicherheitsleistung ergeben.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 90 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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