Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Vermögen des aufgelösten Vereins an Stelle des Fiskus einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts anfällt.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 85 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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