Unberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 82 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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