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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 67 EGBGB

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Bergrecht angehören.

(2) Ist nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen Beschädigung eines Grundstücks durch Bergbau eine Entschädigung zu gewähren, so finden die Vorschriften der Artikel 52 und 53 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein anderes bestimmen.

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