Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Erbpachtrecht, mit Einschluß des Büdnerrechts und des Häuslerrechts, in denjenigen Bundesstaaten, in welchen solche Rechte bestehen. Die Vorschriften des § 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf diese Rechte entsprechende Anwendung.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 63 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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