Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staat vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 56 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 56 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“