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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 250 § 10 EGBGB – Unterrichtung bei erheblichen Vertragsänderungen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Beabsichtigt der Reiseveranstalter eine Vertragsänderung nach § 651g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat er den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren über

  • 1. die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie
  • a) im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung,
  • b) im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • 2. die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann,
  • 3. den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und
  • 4. die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Reisepreis.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 250 § 10 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 250 § 10 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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