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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 248 § 9 EGBGB – Sonstige Informationen während des Vertragsverhältnisses

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn

  • 1. sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oder
  • 2. zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 248 § 9 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 248 § 9 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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