Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 248 § 16 EGBGB – Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 248 § 16 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 248 § 16 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“