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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 248 § 16 EGBGB – Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 248 § 16 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 248 § 16 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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