Bei einem Einzelzahlungsvertrag, der nicht Gegenstand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in § 13 genannten Informationen und Vertragsbedingungen hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 248 § 12 EGBGB – Besondere Form
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 248 § 12 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“