Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig zur Verfügung, kann er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 2 und 3 abweicht.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 245 § 5 EGBGB – Abweichende Vereinbarungen
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 245 § 5 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 245 § 5 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“