Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 235 § 1 EGBGB – Erbrechtliche Verhältnisse
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 235 § 1 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 235 § 1 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“