Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund des früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 und der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz getroffenen Bestimmungen unberührt. Soweit Gebäudeeigentum besteht, sind die §§ 2b und 2c entsprechend anzuwenden.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 233 § 8 EGBGB – Rechtsverhältnisse nach § 459 des Zivilgesetzbuchs
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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