Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 232 § 10 EGBGB – Unerlaubte Handlungen
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 232 § 10 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 232 § 10 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“