Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 229 § 66 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 229 § 66 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 229 § 66 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“