§ 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 30. Dezember 2021 geltenden Fassung ist auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 229 § 63 EGBGB – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 229 § 63 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 229 § 63 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“