Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor dem 30. September 2009 die Rechtsfähigkeit im Inland verliehen wurde, bleiben rechtsfähig. Auf die Vereine sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 29. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 229 § 24 EGBGB – Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 229 § 24 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 229 § 24 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“