§ 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auf Vermögensübernahmen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werden.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 223a EGBGB – Übergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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