Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 203 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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