Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 199 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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