Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 173 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 173 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 173 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“