Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit gewissen Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder mit Reallasten untersagen oder beschränken, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher bestimmen.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 115 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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