Es kann dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bestehen, insbesondere wenn eine erhebliche Behinderung der Durchsetzung des Rechts einer betroffenen Person droht. Eine Aufsichtsbehörde sollte daher hinreichend begründete einstweilige Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet mit einer festgelegten Geltungsdauer von höchstens drei Monaten erlassen können.
DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung
Erwägungsgrund 137 DSGVO
Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.
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„Was regelt Erwägungsgrund 137 DSGVO? Zitiere den Wortlaut.“