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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Erwägungsgrund 117 DSGVO

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, ihre Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde errichten können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Erwägungsgrund 117 DSGVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Erwägungsgrund 117 DSGVO? Zitiere den Wortlaut.“

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