Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, ihre Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde errichten können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht.
DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung
Erwägungsgrund 117 DSGVO
Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.
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„Was regelt Erwägungsgrund 117 DSGVO? Zitiere den Wortlaut.“