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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 98 DSGVO – Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 98 DSGVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 98 DSGVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 98 DSGVO.

  • EuGH, Urt. v. 07.03.2024 – C-479/22 P · Sechste Kammer

    OC gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Angeblich rechtswidriges Verhalten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Pressemitteilung des OLAF – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

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