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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 96 DSGVO – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.

Rechtsprechung zu Art. 96 DSGVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 96 DSGVO.

  • BVerwG, Urt. v. 27.03.2019 – 6 C 2/18 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gilt. Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen. 2. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG a.F. zu privaten Zwecken setzt voraus, dass …

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