Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.
DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung
Art. 96 DSGVO – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.
Rechtsprechung zu Art. 96 DSGVO
Eine Entscheidung zitiert Art. 96 DSGVO.
BVerwG, Urt. v. 27.03.2019 – 6 C 2/18 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gilt. Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen. 2. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG a.F. zu privaten Zwecken setzt voraus, dass …
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 96 DSGVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 96 DSGVO? Zitiere den Wortlaut.“